Elektromobilität: Neue Vorgaben für KFZ-Stellplätze bei Neu- und Umbauten

Elektromobilität: Neue Vorgaben für KFZ-Stellplätze bei Neu- und Umbauten

Elektromobilität: Neue Vorgaben für KFZ-Stellplätze bei Neu- und Umbauten
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz soll die Anzahl der Ladepunkte in Deutschland erhöhen. Copyright: TÜV SÜD Industrie Service

Seit dem 25. März 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Kraft. Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, bei ihren Bauprojekten eine gewisse Anzahl KFZ-Stellplätze vorzubereiten für eine spätere Nachrüstung als Ladepunkt. Maßgeblich ist die Anzahl der zum Gebäude gehörenden Parkplätze. TÜV SÜD gibt einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen.

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Eigentümer, die einen Neubau errichten oder eine Bestandsimmobilie renovieren möchten, sollten frühzeitig prüfen, ob das Vorhaben in den Anwendungsbereich des neuen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) fällt. Für Wohngebäude (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Alten- und Pflegeheime) und Nichtwohngebäude (wie Hotels, Fabriken, Büro- und Verwaltungsgebäude) gelten jeweils unterschiedliche Maßstäbe und Anforderungen (siehe Tabelle am Ende des Artikels).

Ziel des neuen Gesetzes ist es, im privaten und öffentlichen Bereich die Anzahl der Ladepunkte mittelfristig zu erhöhen. Gleichzeitig sollen Bauherren und Eigentümer nicht über die Maßen belastet werden. Deshalb fordert das Gesetz nur bei Nichtwohngebäuden die Errichtung einzelner, voll funktionsfähiger Ladpunkte. Sonst genügt es, wenn die vom Gesetz geforderte Anzahl der Stellplätze mit der dafür notwendigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird.

Bauliche Voraussetzungen für Ladepunkte schaffen

Konkret bedeutet das, dass der Eigentümer bei seinem Bauvorhaben schon heute die baulichen Voraussetzungen für eine spätere Installation der Ladepunkte schaffen muss. Dazu gehören beispielsweise separate Betriebsräume oder gesicherte Bereiche, in denen ausreichend Platz ist für technische Komponenten wie Stromzähler, Messsysteme für ein intelligentes Lademanagement inklusive der erforderlichen Schutzelemente (etwa Fehlerstromschutzschalter) sowie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen.

Eigentümer müssen Platz für Ladepunkte und deren technische Komponenten einplanen. Copyright: TÜV SÜD Industrie Service
Eigentümer müssen Platz für Ladepunkte und deren technische Komponenten einplanen. Copyright: TÜV SÜD Industrie Service

Zudem sorgen Kabelpritschen an der Decke von Tiefgaragen oder Leerrohrsysteme unter asphaltierten Parkplätzen im Außenbereich dafür, dass die erforderlichen Kabel zu einem späteren Zeitpunkt einfach verlegt und die zugehörigen Stellplätze mit geringem Aufwand zu elektrischen Ladepunkten ausgebaut werden können. Deshalb greifen die gesetzlichen Vorgaben bei Bestandgebäuden insbesondere dann, wenn Eigentümer größere Bau- und Modernisierungsmaßnahmen zum Beispiel an der Elektro- und Gebäudetechnik, in der Tiefgarage oder auf den Parkplätzen im Außenbereich veranlassen. So können die zugehörigen Planungs- und Installationsarbeiten verhältnismäßig kostengünstig und zusammen erledigt werden.

Normkonform und systemoffen planen

Da die technische Ausstattung lediglich für einzelne Ladepunkte bei Nichtwohngebäuden Gegenstand der neuen gesetzlichen Vorschriften ist, sind die Pflichten und Kosten für Eigentümer und Bauherren aktuell noch überschaubar. Gleichzeitig liegt die Herausforderung darin, schon heute optimale Voraussetzungen für eine spätere und normkonforme Nachrüstung mit einzelnen oder mehreren Ladepunkten auf einmal zu schaffen. Dies betrifft sowohl bautechnische Aspekte (zum Beispiel Brandschutz) als auch die Dimensionierung eines leistungsfähigen Starkstromsystems, das zum Zeitpunkt der Planung und Ausführung der Leitungsinfrastruktur noch nicht im Detail bekannt ist.

Wie der Installationsraum für diverse Komponenten optimal bemessen wird, geht beispielsweise aus einer elektrotechnisch begründeten Planung hervor, die sämtliche lokalen Versorgungsbedingungen berücksichtigt. Hier gelten die Vorschriften des GEIG auch dann, wenn die Versorgung durch den lokalen Stromanbieter aktuell nicht ausreicht. Denn sobald die Leitungen und Systeme der Ladeinfrastruktur tatsächlich verlegt beziehungsweise installiert werden, ist seine Zustimmung und gegebenenfalls auch eine Aufrüstung nötig. Unter Umständen muss der örtliche Energieversorger zunächst sein Stromnetz ertüchtigen, wenn beispielsweise mehr als zehn Ladepunkte für gleichzeitige Ladevorgänge geschaffen werden sollen.

Ist ein Mittelspannungsanschluss sinnvoll oder nötig?

Mit Blick auf den künftigen Leistungsbedarf ist die Leistungsgrenze eines bestehenden Niederspannungsanschlusses je nach Ausstattung beziehungsweise Planung des Objekts also schnell überschritten. Bei größeren Immobilien mit vielen Ladepunkten wird so mitunter ein Mittelspannungsanschluss erforderlich, den in der Regel der Bauherr finanziert. Die zugehörigen Trafo- und Schalteinrichtungen benötigen zusätzlichen Raum und eine optimale Integration in die bestehende Elektrotechnik, was Eigentümer und Bauherren bei den Ausführungen der Leitungsinfrastruktur bereits heute bedenken sollten.

Ein intelligentes Lastmanagementsystem beugt möglichen Überlastungen vor - und muss beim Bau ebenfalls berücksichtigt werden. Copyright: TÜV SÜD Industrie Service
Ein intelligentes Lastmanagementsystem beugt möglichen Überlastungen vor – und muss beim Bau ebenfalls berücksichtigt werden. Copyright: TÜV SÜD Industrie Service

Zusätzlichen Raum benötigt auch ein intelligentes Lastmanagementsystem, das einer möglichen Überlastung beziehungsweise Unterversorgung vorbeugt, indem es die verfügbare Leistung auf mehrere Ladepunkte verteilt. So wird der Spitzenleistungsbedarf der Gesamtanlage begrenzt und der Lastkurvenverlauf geglättet – was in der Regel längere Ladezeiten zur Folge hat. Insofern gilt es schon heute, die Erwartungen der späteren Nutzer abzuwägen gegen die möglichen Systemkonfigurationen und Möglichkeiten, die sich aus dem aktuellen Gebäudeanschluss beziehungsweise einer etwaigen Aufrüstung ergeben. Zu bedenken sind dabei weitere gesetzliche Vorgaben wie die Technischen Anschlussregeln (TAR), die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie normative Anforderungen aus Elektro-, Gebäude- und Bautechnik (unter anderem DIN und VDE).

Expertise und Erfahrung sind gefragt

Die neuen Anforderungen des GEIG in der Praxis umzusetzen, fordert viele Eigentümer und Bauherren heraus. Vor allem bei Bauvorhaben, die bereits kurz vor der Realisierung stehen, sind die Anforderungen des GEIG meist noch nicht in die Planungen eingeflossen. Insbesondere bei der Elektroinstallation mit den zugehörigen Betriebsräumen können umfangreiche Umplanungen notwendig sein, wenn der einzureichende Bauantrag noch keine Ausführungen dazu enthält.

Und auch Eigentümer von Bestandsimmobilien müssen mitunter umfangreiche elektrotechnische Zusatzmaßnahmen ausführen, wenn größere Renovierungen oder Instandsetzungen zum Beispiel im Stellplatzbereich anstehen. Unabhängige Dritte wie TÜV SÜD bieten Eigentümern und Bauherren Unterstützung, um alle gesetzlichen und bautechnischen Vorgaben zu erfüllen und die Immobilie bestmöglich auf den sich abzeichnenden Boom der Elektromobilität vorzubereiten.

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: Maßstäbe und Anforderungen

  Neubau Größere Renovierung im
Bestand (*)
Wohngebäude

GEIG anwenden, wenn Neubau mit mehr als fünf Stellplätzen.

 

Maßnahme: Jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten

GEIG anwenden, wenn Gebäude mit mehr als zehn Stellplätzen.

 

Maßnahme: Jeden Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausstatten.

Nichtwohngebäude (**)

GEIG anwenden, wenn Neubau mit mehr als sechs Stellplätzen.

 

Maßnahme: Mindestens einen Ladepunkt errichten und mindestens jeden dritten Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausstatten.

GEIG anwenden, wenn Gebäude mit mehr als zehn Stellplätzen.

 

Maßnahme: Mindestens einen Ladepunkt errichten und mindestens jeden fünften Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausstatten.

(*) Bei Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen muss der Eigentümer auch unabhängig von einer größeren Renovierung nach dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt errichten.

(**) Alle Nichtwohngebäude außer die, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

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