Immobilienrecht: Die Insolvenz des Bauträgers muss nicht im Desaster enden!

Immobilienrecht: Die Insolvenz des Bauträgers muss nicht im Desaster enden!

Immobilienrecht: Die Insolvenz des Bauträgers muss nicht im Desaster enden!
Die Insolvenz des Bauträgers muss für Käufer nicht im Desaster enden! Copyright: Gerd Altmann auf Pixabay

Zu den aktuell zahlreichen Insolvenzen von Bauträgern nimmt Andrea Peters, Partnerin der Kanzlei Müller Radack Schultz, Stellung und sagt: „Die Insolvenz des Bauträgers muss nicht im Desaster mit Totalverlust enden. Es gibt Rettungswege für die Käufer und somit auch ein lastenfreies Eigentum im Endeffekt.“

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„Ein Erwerber kann im Fall einer drohenden oder auch bereits eingetretenen Insolvenz seines Bauträgers bereits mit wenigen Schritten einen beachtlichen Beitrag leisten”, führt Andrea Peters aus. Dazu gehören: 

Das richtige Verhalten bei der Insolvenz des Bauträgers

Kanzlei Müller Radack Schultz

Die Kanzlei Müller Radack Schultz wurde vor 32 Jahren gegründet und ist heute mit über 50 Mitarbeitern in Berlin auf die Bereiche Immobilien- und Wirtschaftsrecht spezialisiert. Die anwaltliche Beratung und Betreuung umfasst die Bereiche Grundstückstransaktionen, öffentliches Bau- und Bauplanungsrecht, Zweckentfremdungs- und Milieuschutzrecht, privates Bau- und Architektenrecht, Bauträgerrecht, Geschäfts- und Wohnraummiete, Arbeitsrecht sowie Wohnungseigentumsrecht.

Darüber hinaus bietet die Kanzlei fundierte und umfassende anwaltliche Betreuung und notarielle Expertise im Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sowie Insolvenz- und Sanierungsberatung.

Zur Kanzlei

Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, vielmehr mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt, wird die Gesellschaft des Bauträgers liquidiert, die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien bleiben bestehen: Der Bauträger muss also die Wohnung fertigstellen und dem Erwerber übereignen. Der Erwerber muss den vereinbarten Preis zahlen.

„Bei dem Erwerber steht die Entscheidung, ob er die Wohnung 'retten' oder sich von dem Vertrag lösen möchte an erster Stelle. Denn die Insolvenz des Bauträgers ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Unberührt bleiben aber die Rechte des Erwerbers, sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von dem Vertrag zu lösen. Dies ist insbesondere das Rücktrittsrecht bei Mängeln oder bei gravierenden Pflichtverletzungen durch den Bauträger der Fall”, so Peters.

Sie rät: „Ein Lösen vom Vertrag ist in der Praxis ohne weiteres nur zu empfehlen, wenn noch keine Bautätigkeit ausgeführt wurde. Denn die Rückabwicklung des Vertrages mit dem Ziel, die bereits geleisteten Kaufpreisanteile zurückzuerhalten, ist meist nur ein theoretisches Gedankenspiel und keine echte Handlungsoption, weil die Rückzahlungsforderung zur Insolvenztabelle anzumelden ist und in der Regel nur mit einer Quote bedient wird, die im Durchschnitt bei circa drei Prozent liegt. Im Beratungsgespräch fällt daher zumeist die Entscheidung für ein Festhalten am Vertrag und an der erworbenen Immobilie mit dem Ziel des Erwerbers, ein lastenfreies Eigentum zu erlangen.”

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