Mit dem Beschluss des Vergesellschaftungsrahmengesetzes hat das Berliner Abgeordnetenhaus einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der weniger durch konkrete Eingriffe als durch eine strategische Verschiebung zentraler Fragen geprägt ist.
Das Gesetz reagiert auf den Volksentscheid von 2021 und definiert erstmals Bedingungen, unter denen eine Vergesellschaftung nach Artikel 15 Grundgesetz möglich wäre – etwa in Bereichen der Daseinsvorsorge wie Wohnen, Energie oder Wasser. Gleichzeitig verzichtet es bewusst auf operative Festlegungen und überlässt die konkrete Ausgestaltung späteren Anwendungsgesetzen. Auffällig ist vor allem die zeitliche Konstruktion: Das Gesetz tritt erst 24 Monate nach Verkündung in Kraft. Für Uwe Bottermann, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei Bottermann::Khorrami, ist dies kein Zufall, sondern zentraler Bestandteil der gesetzgeberischen Strategie. „Das Inkrafttreten erst 24 Monate nach Verkündung eröffnet bewusst ein Zeitfenster, in dem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, insbesondere über die abstrakte Normenkontrolle noch vor praktischer Anwendung geklärt werden kann“, sagt Uwe Bottermann. „Diese Möglichkeit der Vorabklärung ist ein wichtiger Schritt zu Rechtsfrieden und Planungssicherheit.“
Damit wird ein Verfahren etabliert, das weniger auf unmittelbare Umsetzung als auf vorgelagerte verfassungsrechtliche Prüfung zielt. Tatsächlich ist die juristische Ausgangslage komplex: Artikel 15 Grundgesetz wurde in der Geschichte der Bundesrepublik bislang nie angewandt. Entsprechend groß ist der Interpretationsspielraum. In der rechtswissenschaftlichen Debatte wird dieser Zustand seit Jahren als strukturelles Problem beschrieben. So heißt es in einer aktuellen Analyse auf dem Verfassungsblog, Artikel 15 sei „eines der umstrittensten Instrumente des Grundgesetzes“ und zeichne sich gerade dadurch aus, dass zentrale Fragen seiner Anwendung offen geblieben sind. Der Berliner Gesetzgeber greift diese Offenheit nun nicht auf, um sie zu konkretisieren, sondern macht sie zum Ausgangspunkt des eigenen Regelungsansatzes.
Die Entscheidung, ein Rahmengesetz zu verabschieden, das wesentliche inhaltliche Fragen nicht abschließend klärt, ist dabei keineswegs alternativlos. Wissenschaftliche Arbeiten aus dem Jahr 2025 zeigen, dass eine deutlich konkretere Ausgestaltung möglich wäre. In einer juristischen Veröffentlichung zur Systematik von Artikel 15 Grundgesetz wird etwa darauf hingewiesen, dass Vergesellschaftung zwingend mit der Entwicklung neuer kollektiver Entscheidungsstrukturen verbunden ist. Klassische Eigentumsmodelle reichten dafür nicht aus, vielmehr müsse der Gesetzgeber Governance-Strukturen, Trägermodelle und Entscheidungsprozesse klar definieren. Genau diese Konkretisierung bleibt das Berliner Rahmengesetz jedoch schuldig.
Stattdessen verschiebt es zentrale Konfliktfelder in die Zukunft. Das betrifft insbesondere vier Bereiche: die Definition eines „Versorgungsinteresses der Allgemeinheit“, die Ausgestaltung möglicher Gemeinwirtschaftsformen, die konkrete Herleitung von Entschädigungen sowie fiskalische Grenzen für den Landeshaushalt. „Gerade deshalb ist die frühzeitige gerichtliche Klärung angezeigt. Wünschenswert wären allerdings einige inhaltliche Ansatzpunkte, die dem Bundesverfassungsgericht bereits jetzt mehr materiellen Prüfstoff bieten könnten“, sagt Uwe Bottermann. Die Kritik zielt damit weniger auf das Instrument selbst als auf dessen begrenzte inhaltliche Tiefe.
Dass diese Leerstelle nicht nur juristisch, sondern auch politisch und ökonomisch relevant ist, zeigt ein Blick auf aktuelle Analysen zur Wohnungsmarktsituation. In einer weiteren Veröffentlichung auf dem Verfassungsblog wird der Bedarf an gemeinwohlorientiertem Wohnraum in Berlin auf rund 280.000 Wohnungen beziffert. Modelle einer Vergesellschaftung würden demnach etwa 213.000 bis 220.000 Wohnungen betreffen. Die Dimension verdeutlicht, dass es sich nicht um ein randständiges Instrument handelt, sondern um einen potenziell tiefgreifenden Eingriff in den Wohnungsmarkt.
Parallel dazu liegen bereits detaillierte Vorschläge für konkrete Ausgestaltungsschritte vor. Der Berliner Mieterverein verweist in seiner Bewertung eines entsprechenden Gesetzentwurfs aus dem Jahr 2025 auf mögliche Instrumente wie Mieterhöhungsstopps, erweiterten Kündigungsschutz und soziale Vergabekriterien. Auch aus dem Umfeld politischer Stiftungen wurden vollständige Gesetzesentwürfe vorgelegt, die Governance-Strukturen, Finanzierungsmodelle und operative Mechanismen detailliert beschreiben. Diese Ansätze zeigen, dass die inhaltliche Konkretisierung nicht an mangelnder konzeptioneller Vorarbeit scheitert, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darstellt.
Besonders deutlich wird dies beim Thema Entschädigung. Während das Berliner Rahmengesetz den Verkehrswert als Ausgangspunkt nennt, bleibt offen, nach welchen Methoden und innerhalb welcher Bandbreiten dieser konkret bestimmt werden soll. Dabei gilt gerade dieser Punkt als zentral für die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Eine aktuelle ökonomische Analyse zur Finanzierbarkeit von Vergesellschaftungsmodellen kommt zu dem Ergebnis, dass die Umsetzbarkeit maßgeblich vom gewählten Entschädigungsmodell abhängt. Je nach Ausgestaltung ergeben sich erhebliche Unterschiede für die Belastung öffentlicher Haushalte.
In der Gesamtschau entsteht damit ein Bild eines Gesetzes, das weniger durch seine materiellen Regelungen als durch seine verfahrenspolitische Funktion geprägt ist. Es schafft einen Rahmen, innerhalb dessen zentrale Fragen nicht beantwortet, sondern gezielt einer späteren Klärung zugeführt werden. Uwe Bottermann bewertet diesen Ansatz dennoch positiv: „Es schafft die Voraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Vorabklärung und damit für belastbare Rechts- und Planungssicherheit. Mit einigen gezielten inhaltlichen Konkretisierungen ließe sich der Prüfungsumfang erweitern, sodass spätere Anwendungsgesetze schneller und rechtssicherer auf den Weg gebracht werden können.“
Damit rückt das Gesetz in eine Zwischenposition zwischen politischem Auftrag und juristischer Unsicherheit. Es setzt einen Prozess in Gang, dessen Ausgang maßgeblich vom Bundesverfassungsgericht abhängen dürfte. Ob dieser Weg zu mehr Klarheit führt oder zentrale Konflikte lediglich vertagt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. Klar ist bereits jetzt: Die eigentlichen Auseinandersetzungen beginnen erst nach dem Gesetz.


