Ein Ja zum Enteignungsvolksentscheid ist ein Ja zum Enteignen von Genossenschaften

Ein Ja zum Enteignungsvolksentscheid ist ein Ja zum Enteignen von Genossenschaften

Ein Ja zum Enteignungsvolksentscheid ist ein Ja zum Enteignen von Genossenschaften
Der Enteignungsvolksentscheid könnte verheerende Folgen für Berliner Wohnungsgenossenschaften haben. Copyright: waldiwkl auf Pixabay

Es ist nicht möglich, die Genossenschaften von einem Vergesellschaftungsgesetz auszunehmen. Zu diesem Ergebnis sind Experten der Kanzlei Greenberg Traurig in einem Gutachten im Auftrag des BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen gekommen.

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Am 26. Sepember 2021 ist es soweit: Dann können die Berliner bei der Wahl auch über den Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ zur Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen abstimmen. 29 Berliner Genossenschaften verfügen über einen derart großen Bestand. Diese Genossenschaften mit insgesamt 227.000 Mitgliedern und 140.000 Wohnungen  können nicht von einem Vergesellschaftungsgesetz ausgenommen werden. Das ist die Quintessenz eines Gutachtens, das der BBU bei der Kanzlei GreenbergTraurig in Auftrag gegeben hat.

Genossenschaften wären ebenfalls von dem Volksentscheid zur Enteignung betroffen

Ursprünglich waren im Beschlusstext der Enteignungsinitiative die Genossenschaften explizit ausgenommen. Diese Ausnahme strich die Initiative bei der Änderung ihres Beschlusstextes im Juni 2020. Stattdessen benannte sie als Begründungen für Ausnahmen von einer Vergesellschaftung nach Paragraph 15 Grundgesetz: „keine Gewinnerzielungsabsichten“, „kollektiver Besitz der Mieter*innenschaft“ und „gemeinwirtschaftlich“. Rechtsanwalt Christian Schede von GreenbergTraurig erklärte bei der Präsentation des Gutachtens, warum diese Kriterien auf Genossenschaften nicht zutreffen.

  1. Genossenschaften sind private Wohnungsunternehmen. Ihr Ziel ist es, Gewinn zu erwirtschaften.
  2. Betroffen sind Genossenschaften mit mehr als 3.000 Wohnungen, weil diese Zahl im Beschlusstext steht.
  3. Genossenschaften stehen nicht im Gemeineigentum oder stellen eine sonstige Form der Gemeinwirtschaft dar, so dass der Zweck des Gesetzes bereits erfüllt wäre. Denn die Wohnungen befinden sich nicht im kollektiven Besitz der Mieter. Genossenschaftsmitglieder müssen nicht zwingend Mieter sein. Über das Geschäft entscheiden die zuständigen Organe, nicht die Generalversammlung. Der Staat hat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Genossenschaften.

„Dass Genossenschaften der Gemeinwirtschaft zugeordnet werden, ist schlicht falsch“, betonte Christian Schede. „Nach unserer Einschätzung sind deshalb die Genossenschaften auf der Grundlage des Beschlusstextes von der geforderten Vergesellschaftung erfasst und damit auch vom Volksentscheid betroffen.“

Ausnahmeregelungen für Genossenschaften wären verfassungswidrig

Doch könnten Genossenschaften überhaupt verfassungskonform ausgenommen werden? Die Antwort der Experten lautet: Nein. „Eine derartige Ausnahmeregelung wäre verfassungswidrig.“ Sie würde gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen. „Zu diesem Ergebnis kommen wir deshalb, weil wir keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung erkennen können für eine solche Privilegierung.“ Es wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen betroffenen Wohnungsunternehmen.

Auch Genossenschaften müssen Überschüsse erzielen, um den Bestand zu erhalten und Neubauprojekte zu realisieren. Darüber hinaus dienen sie den Interessen ihrer Mitglieder. Die Mietenpraxis unterscheide sich zudem nicht wesentlich von denen anderer Privatvermieter. Die Genossenschaften haben zwar günstigere Mieten im Bestand, Neubauwohngen werden aber auch zu zehn Euro pro Quadratmeter vermietet.

Christian Schede wies ausdrücklich darauf hin, dass auch Genossenschaftsmitglieder am Gewinn der Genossenschaft beteiligt seien – in Form subventionierter Mieten. So wie ein Mieter bei einem börsennotierten Wohnungsunternehmen über die Dividende ebenfalls am Gewinn beteiligt ist, wenn er Aktien des Unternehmens gekauft hat. „Warum darf er die Aktien, also das Eigentum nicht behalten, das Genossenschaftsmitglied aber doch?“ Ganz gleich, ob ein Verbotsgesetz wie beim Mietendeckel oder ein Gebotsgesetz wie zur Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen – die Gesetze müssen sich an den Grundrechten der Verfassung messen lassen. „Das gilt unabhängig davon, wie groß der Kreis der Befürworter ist.“

Sind Enteignungen mit der Berliner Landesverfassung vereinbar?

Noch ein weiterer Aspekt wurde untersucht. Ist ein Vergesellschaftungsgesetz vereinbar mit der Berliner Landesverfassung? Auch diese Frage beantworten die GreenbergTraurig-Experten mit Nein. Der Rechtsanwalt Johann-Frederik Schuldt erklärte, dass das geforderte Vergesellschaftungsgesetz weder mit dem Grundgesetz vereinbar sei noch mit der Berliner Landesverfassung.

Die Gründe: Weil es ein Landesgesetz sei, spiele die Landesverfassung eine Rolle. Von den 16 Bundesländern haben 14 einen Vergesellschaftungsparagraphen im Landesgesetz. Thüringen und Berlin haben keinen. Das heißt: Der Eigentumsschutz im Land Berlin reicht weiter als der Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz. „In Berlin ist eine Vergesellschaftung deshalb mangels landesverfassungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlage schon im Ausgangspunkt verfassungswidrig.“

Eine gegenteilige Auffassung hat der Wissenschaftliche Parlamentsdienst im September 2019 veröffentlicht: Er geht davon aus, dass die Berliner Landesverfassung keine Sperrwirkung für eine Vergesellschaftung habe. „Diese Auffassung verkennt den rechtshistorischen Kontext“, sagte Johann-Frederik Schuldt. Die Landesverfassung wurde 1995 per Volksentscheid gebilligt. Es seien umfangreiche Diskussionen vorausgegangen. Aus den Protokollen sei erkennbar, dass bewusst auf eine Ermächtigungsgrundlage für eine Vergesellschaftung verzichtet worden sei. Die Erinnerungen an den wirtschaftlichen Niedergang der DDR waren noch frisch. „Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten eine vergleichbare Erfahrung im Jahr 1949 noch nicht.“

Berliner Genossenschaften droht der Verlust sämtlicher Wohnungen

Bis zu 135 Jahre – so lange gibt es einige der Genossenschaften bereits, die jetzt von der Enteignung bedroht sind. Ein Erfolg des Volksentscheides wäre nicht nur ein harter Schlag gegen die Berliner Genossenschaftstradition, betonte BBU-Vorstand Maren Kern. Die Zahl der zu enteignenden Wohnungen würde damit um 140.000 auf rund 380.000 steigen – und die vom Land zu zahlende Entschädigung von 36 Milliarden Euro auf dann 57 Milliarden Euro.

„Anders ausgedrückt: Die sich derzeit auf rund 59 Milliarden Euro belaufende Schuldenlast des Landes würde sich auf diese Weise auf einen Schlag verdoppeln.“ Der behauptete Mietenwahnsinn sei dafür kein Argument. „Die Mieten in Berlin liegen niedrig im Vergleich zu anderen Großstädten.“ Der Mietspiegel weist derzeit eine Durchschnittsmiete von 6,79 Euro pro Quadratmeter aus. So hoch lag die Miete in Hamburg bereits vor elf Jahren. Maren Kern wendet sich deshalb mit einem Statement an  die Berliner Wähler: „Mit einer Enteignung würden die Genossenschaften auf einen Schlag ihre sämtlichen Wohnungen verlieren. Das sollte jeder und jedem sehr bewusst sein, wenn sie am 26. September ihr Kreuz machen.“

Das gesamte Gutachten

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